Private Krankenversicherung Beamte

Die private Krankenversicherung Beamte ist neben der gesetzlichen Versicherung eine weitere Absicherung bei einem privatrechtlich und (teilweise) mit Gewinnerzielungsabsicht organisiertem Versicherungsunternehmen. Bei der privaten Krankenversicherung gelten verschiedene Kategorien: Die Vollversicherung (eine Absicherung für die gesamten Krankheitskosten), die Teilversicherung (eine Absicherung eines Anteils der Kosten) und die Zusatzversicherung (Absicherung zusätzlicher Risiken der gesetzlichen Krankenversicherung, z.B. Krankentagegeld, Krankenhausgeld etc.). Der Vertragsabschluss der privaten Versicherungsunternehmen wird von folgenden Faktoren bestimmt: Das Geschlecht, das Alter, das Einkommen, den Beruf und der zu versichernden Leistung. Bei  einigen Krankheitsrisiken sowie bei bereits vorliegenden Erkrankungen wird ein Leistungsausschluss oder ein Risikozuschlag erhoben. Beamte, Freiberufler, Selbständige und Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und können sich somit bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Wenn Beamte sich gesetzlich versichern, sind sie als freiwillige Mitglieder eingestuft, sie erhalten keinen Zuschuss vom Arbeitgeber und müssen den vollen Beitrag alleine tragen. Wenn sich ein Beamte für die private Krankenversicherung Beamte entscheidet, so erhält der Beamte eine Beihilfe als finanzielle Unterstützung vom jeweiligen Dienstherrn. Auch Ehegatten und Kinder der Beamten erhalten unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen die Beihilfe des Dienstherrn. Der Ehegatte ist berücksichtigungspflichtig, solange sein Einkommen die entsprechende Grenze nicht überschreitet. Die Grenze ist von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift abhängig. Die Kinder hingegen sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, solange sie einen Anspruch auf das Kindergeld haben. Spätestens im 27. Lebensjahr endet die Berücksichtigungsfähigkeit und somit auch der Beihilfeanspruch.

 

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